Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anhänger

  1. Besondere Pflichten des Mieters:
    1.1. Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und nur geeignete Personen einzusetzen. Weiter obliegt es dem Mieter, sich bei seinem Personal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Anhänger bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird.
    1.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen zu tragen, die aufgrund seines Verschuldens zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Anhängers während der Mietzeit notwendig werden. Dies gilt einschließlich Ersatzteile. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Sämtliche Reparaturen, auch die vom Mieter zu tragenden, führt der Vermieter durch.
    1.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Mietgegenstands, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
    1.4. Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Anhänger einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
    1.5. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Anhänger geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
    1.6. Bei Verbringung des Mietgegenstandes ins Ausland hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters unter diesem Vertrag auch nach der ausländischen Rechtsordnung entsprechend gelten und in einer Form durchgesetzt werden können, die den Rechten des Vermieters gem. dieses Vertrages entspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben.
  2. Haftung, Gefahrverteilung und Versicherung:
    2.1. Die vermieteten Anhänger sind vom Vermieter teilkaskoversichert, die Eigenbeteiligung beträgt Euro 500.
    2.2. Tritt ein Schadensfall während der Mietzeit ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Ausmaßes der Beschädigung. Ferner hat der Mieter bei einem Unfall stets die Polizei hinzuzuziehen.
    2.3. Im Falle eines eintretenden Totalverlusts, für den der Mieter das Risiko trägt, hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwerts für den in Verlust geratenen Anhänger zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen. Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Vermieter hat bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5°% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 274 BGB. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stillliegezeit.
    2.4. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter oder in seinem Auftrag Dritte den Anhänger in seiner / ihrer Verfügungsgewalt hatten, freizustellen.
    2.5. Im Übrigen gelten für die Schadensersatzhaftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Rückgabe:
    Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger am Ende der Mietzeit in besenreinem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Der Anhänger hat darüber hinaus bei Rückgabe in dem Zustand zu sein, der dem Vermietungszustand des Anhängers unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und unter Beachtung der besonderen Pflichten des Mieters und seiner Haftung entspricht. Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird für jeden Tag Verspätung ein Mietzins in Höhe des doppelten Tagesmietsatzes erhoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Schlussbestimmung:
    4.1. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen haben schriftlich zu erfolgen, einschließlich der Änderungen der vorliegenden Schriftlichkeitsklausel.
    4.2. Soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Gesetz.
    4.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.
    4.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
    4.5. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Baugeräte

Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.Ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
  2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile. Der Vermieter Haftet für keine Schäden.
  3. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen.
  4. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen.

Pflichten des Vermieters

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.
  2. Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

Vertragslaufzeit

Der Vertrag wird auf die in 1 bestimmte Zeit geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.
Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wird von Vermieter keine Haftung übernommen. Die Geräte dürfen nur mit der geeigneten Persönlichen Schutzausrüstung bedient werden.